Satzung

Neufassung: 31.03.2026

1. Der Verein trägt den Namen  AKTIVER HOTZENWALD e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg unter VR 630670 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist 79737 Herrischried.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Zweck des Vereines ist:

  • a) Förderung von Kunst und Kultur
  • b) Förderung des heimatlichen Brauchtums
  • c) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • d) Förderung der regionalen Identität der Bevölkerung
  • e) Förderung des Sports

Des Weiteren will der Verein die Vielfalt des bürgerschaftlichen Engagements in den drei Hotzenwald – Gemeinden Görwihl, Herrischried und Rickenbach in gemeinnützigem und mildtätigem Sinne fördern und koordinieren.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • a) Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • b) Pflege und Unterhaltung von kulturellen und historischen Einrichtungen
  • c) Vermittlung von heimatlichem Brauchtum und Kultur
  • d) Erhaltung von typischen Landschaftsstrukturen und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Naturschutzes
  • e) Region langfristig als lebenswert zu erhalten

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet. Der Beitritt ist jederzeit möglich.

3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Vereinsmitglied, den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und die Satzung uneingeschränkt anzuerkennen und zu beachten.

4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitglieder sind berechtigt durch Anregungen, Vorschläge und aktive Mitarbeit die gesamte Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 1 Monat vor dem Jahresende einem Mitglied des Vorstandes gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.

2. Ausgeschlossen werden können:

a) Wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.

b) Wer die Mitgliedbeiträge nicht oder nicht regelmäßig zahlt.

c) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds wird bei der nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung getroffen.

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Sie dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

1.Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer.

2. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

3. Der Kassierer und der Schriftführer sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder, jedoch nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

4. Der Vorstand kann eine interne Aufgabenverteilung beschließen. Diese berührt die Vertretungsbefugnis nach außen nicht.

5. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

1. Der Vorstand ist für alle· Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Zuständigkeitsordnung zu geben.

3. Leitung und Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.

4. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

2. Der Verein kann an Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) zahlen.

3. Die Ehrenamtspauschale darf höchstens 960,00 Euro pro Person und Kalenderjahr betragen. Gesetzliche Erhöhungen werden entsprechend berücksichtigt.

4. Ein Anspruch auf Zahlung besteht nicht. Über Auszahlung und Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins.

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wenn kein Vereinsmitglied widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden, wünscht ein anwesendes Mitglied jedoch geheime Wahl, so ist geheim zu wählen.

2. Die Wahlen erfolgen alternierend, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit sicherzustellen.

3. Bei der ersten Wahl nach Einführung dieser Regelung werden:
a) zwei der drei Vorsitzenden, sowie der Schriftführer für zwei Jahre gewählt,
b) ein Vorsitzender, sowie der Kassierer für ein Jahr gewählt

4. Danach werden bei jeder ordentlichen Wahl jeweils nur die Ämter neu gewählt, deren Amtszeit abläuft.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

1. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes und bei Bedarf zusätzlich des Beirates erfolgt schriftlich, mindestens 1 Woche vor Termin.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Arbeitskreise. Der Arbeitskreis bestimmt eigenständig, welche Person den Arbeitskreis im Beirat vertreten wird. Ein Arbeitskreis besteht aus mindestens 3 Personen und ist mindestens 3 Monate in seinem Projekt tätig.

2. Der Beirat hat die Aufgabe1 den Vorstand bei allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Vorstand und Beirat sind nur gemeinsam beschlussfähig.

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende geschäftsfähige Mitglied Stimmrecht.

2. Die. Mitgliederversammlung ist für u.a. folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Festsetzung von Gebühren und Beiträgen
c) Wahl des Vorstands
d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über evtl. Auflösung des Vereins.

3. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet eingereicht werden.

1. Mindestens einmal jährlich, und zwar im 1. Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Termin und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt schriftlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20°/o der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt in der Regel schriftlich. Sie kann durch Handerheben erfolgen, wenn niemand widerspricht. Bei Wahlen gelten die Bestimmungen von § 10 dieser Satzung.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los1 welches vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

6. Steht der Versammlungsleiter selbst zur Wahl, hat er für diesen Punkt die Sitzungsleitung an eine von der Versammlung zu wählende Person abzugeben.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/en Kassenprüfer/in. Der/die Kassenprüfer/in dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Görwihl, Herrischried und Rickenbach zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

 1. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder sowie ordentliche Vereinsmitglieder, die im Rahmen der ihnen übertragenen Funktionen im Sinn und Geist des Vereins handeln, haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen. Handeln sie jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich, hat der Verein ihnen gegenüber ein Regressrecht

2. Der Verein übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder.

3. Der Verein gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der kollektiven Haftpflichtversicherung.

1. Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben.

2. Die Vereinsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert.

3. Die Vereinsordnung darf der Satzung nicht